BFH - Beschluss vom 17.07.2012
X S 24/12
Normen:
ZPO § 240 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 21
BFH/NV 2012, 1638

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf ein anhängiges finanzgerichtliches Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen X S 24/12

DRsp Nr. 2012/16388

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf ein anhängiges finanzgerichtliches Verfahren

1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das Klageverfahren aufzunehmen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a.). 2. NV: Solange ein gerichtliches Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen ist, darf das Gericht in diesem Verfahren keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. 3. NV: Ergeht während der Unterbrechung des Verfahrens eine - gemäß § 128 Abs. 2 FGO grundsätzlich unanfechtbare - Ladung, kann darin zugleich die gerichtliche Entscheidung liegen, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.