OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2020
27 W 112/19
Normen:
GenG § 53; GenG § 55; GenG § 64c; GenG § 101;
Fundstellen:
NZG 2020, 1308
ZInsO 2020, 2316
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen GnR 381

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im Prüfverband

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 27 W 112/19

DRsp Nr. 2020/9786

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im Prüfverband

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Normenkette:

GenG § 53; GenG § 55; GenG § 64c; GenG § 101;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Zutreffend hat das Registergericht den Antrag des Beteiligten, festzustellen, dass die Genossenschaft keinem Prüfungsverband mehr angehören müsse, zurückgewiesen.