BFH - Urteil vom 18.09.2012
VII R 14/11
Normen:
AO § 191; AnfG § 4; AnfG § 11; AnfG § 16; AnfG § 17; GVG § 17;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 57/10

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anfechtungsbeteiligten

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VII R 14/11

DRsp Nr. 2012/23699

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anfechtungsbeteiligten

1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen den mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommenen bisherigen Kläger. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers.2. Die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage, ist auch nach Übernahme durch den Insolvenzverwalter vom FG zu entscheiden. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 191; AnfG § 4; AnfG § 11; AnfG § 16; AnfG § 17; GVG § 17;

Gründe

I.

Unter dem 14. September 2006 hatte der Ehemann der Beklagten und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin) seine Forderung auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge sicherungshalber an die Revisionsklägerin, seine Ehefrau, abgetreten. Mit der Abtretung sollte die auf 62.000 € bezifferte Darlehensschuld aus einem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 gesichert werden. Nach diesem Vertrag hatte die Revisionsklägerin ihrem Mann für den Erwerb des Miteigentums an einem gemeinsam gekauften Haus ein Darlehen in Höhe von 125.000 DM gewährt.