I.
Unter dem 14. September 2006 hatte der Ehemann der Beklagten und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin) seine Forderung auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge sicherungshalber an die Revisionsklägerin, seine Ehefrau, abgetreten. Mit der Abtretung sollte die auf 62.000 € bezifferte Darlehensschuld aus einem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 gesichert werden. Nach diesem Vertrag hatte die Revisionsklägerin ihrem Mann für den Erwerb des Miteigentums an einem gemeinsam gekauften Haus ein Darlehen in Höhe von 125.000 DM gewährt.
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