Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.04.2018 – 4 K 571/16 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 wird dahingehend geändert, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb des Kommanditanteils anteilig für vier statt für drei Jahre gewährt wird.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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