OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2011
I-15 W 485/10
Normen:
AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 89b HRB 18067

Rechtsfolgen der Erteilung der Zustellungsvollmacht an den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011 - Aktenzeichen I-15 W 485/10

DRsp Nr. 2011/6649

Rechtsfolgen der Erteilung der Zustellungsvollmacht an den Insolvenzverwalter

Erteilt der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eine Zustellungsvollmacht, so kann dessen Kanzleianschrift mit einem c/o-Zusatz als Geschäftsanschrift der Gesellschaft verwendet werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht -Registergericht- zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, da er durch die angegriffene Entscheidung selbst, nämlich die Zurückweisung der Anmeldung des Beteiligten zu 2) nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, § 59 Abs.1 FamFG. Eine unmittelbare Beeinträchtigungen vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2010 nicht aufzuzeigen.