BFH - Beschluss vom 08.01.2014
VII R 38/12
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 5; ZK Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 34/12

Rechtsfolgen der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen VII R 38/12

DRsp Nr. 2014/3198

Rechtsfolgen der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

1. NV: Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA während des Klageverfahrens ungültig, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Verpflichtungsklage kann nicht fortgeführt werden, sondern es sind entsprechende Erledigungserklärungen abzugeben oder der Klageantrag ist in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu ändern. 2. NV: Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich. Das für eine solche Klage erforderliche berechtigte Interesse muss im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch bestehen.

Wird dem Antragsteller eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, so ist sein Antrag beschieden, und zwar unabhängig davon, ob er die tarifliche Einreihung durch die Zollbehörde für zutreffend hält oder nicht.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 5; ZK Art. 12 Abs. 1;

Gründe