OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2018 24 U 131/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RVG § 4 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 340/15
Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit einer anwaltlichen HonorarvereinbarungRückforderung überzahlter Anwaltsgebühren durch den Mandanten des Rechtsanwalts
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 24 U 131/17
DRsp Nr. 2019/7895
Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit einer anwaltlichen HonorarvereinbarungRückforderung überzahlter Anwaltsgebühren durch den Mandanten des Rechtsanwalts
1. Bei einer formunwirksamen Honorarvereinbarung wird der anwaltliche Gebührenanspruch auf das gesetzliche Honorar begrenzt. Ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten folgt dann aus Bereicherungsrecht und nicht aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag.2. Von einer freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung des Mandanten gem. § 4 Abs. 1 S. 3 RVG (in der Fassung vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2008) kann nur ausgegangen werden wenn er weiß, dass seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteigt und er mehr zahlen will, als er ohne die Vergütungsvereinbarung zu zahlen hätte. Eine über § 4b S. 2 RVG (gültig ab 1. Juli 2008) mögliche Einwendung des Rechtsanwalts nach § 814BGB setzt eine positive Kenntnis des Mandanten darüber voraus, dass er nach der Rechtslage kein höheres Honorar als das gesetzliche schuldet. In beiden Fällen erfordert dieses Wissen eine ausreichende Informationsgrundlage des Mandanten.
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