LAG Köln - Urteil vom 02.08.2016
12 Sa 78/16
Normen:
BGB § 613 a; SGB V § 144; Richtlinie 2001/23/EG; TVöD-VKA;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5594/15

Rechtsfolgen der Fusion gesetzlicher KrankenkassenFortwirkung eines Tarifvertrages nach Ende der Tarifbindung

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 78/16

DRsp Nr. 2016/19446

Rechtsfolgen der Fusion gesetzlicher Krankenkassen Fortwirkung eines Tarifvertrages nach Ende der Tarifbindung

1. Die für eine Fusion gesetzlicher Krankenkassen in § 144 SGB V geregelte Gesamtrechtsnachfolge stellt keinen Betriebsübergang dar.2. Auf die Gesamtrechtsnachfolge nach § 144 SGB V findet das Betriebsübergangsrecht jedenfalls zugunsten des Arbeitgebers auch keine analoge Anwendung, da es an einem hinsichtlich seiner Vertragsfreiheit schützenswerten "Erwerber" fehlt.3. Auch unter Berücksichtigung der Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C 226/11) gilt auch nach einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen auf Arbeitgeberseite weiterhin, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge regelmäßig als dynamische und nicht statische Verweisungen auszulegen sind.4. Die Erwägungen der Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH sind auf die Fusion gesetzlicher Krankenkassen nach § 144 SGB V schon deswegen nicht übertragbar, da es bei dieser Konstellation nicht zu einem Wechsel vom öffentlichen in den privaten Sektor kommt, sondern der öffentliche Bereich nicht verlassen wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 17.11.2015, 12 Ca 5594/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 17.11.2015, 12 Ca 5594/15, wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.