Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007,
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