BFH - Urteil vom 05.06.2014
VI R 12/12
Normen:
EStG § 35a Abs. 5 Satz 1; EStG § 33b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 338/11

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b EStG hinsichtlich einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 4 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 12/12

DRsp Nr. 2014/15157

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b EStG hinsichtlich einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 4 S. 1 EStG

Nimmt der Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 5 Satz 1; EStG § 33b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn der Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG begehrt wird.

Die im Jahre 1929 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Pension sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 60. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkmal G eingetragen.

Sie bewohnte ein gemietetes Appartement im Wohnstift des E e.V. Hierbei handelt es sich um ein Seniorenwohnstift i.S. des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes. In dem zu zahlenden Entgelt waren folgende Aufwendungen enthalten:

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