Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.01.2020 –
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018.
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