Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.07.2019 –
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kläger erzielen als jeweils selbständig tätige Vermögens- und Finanzberater gewerbliche Einkünfte. Sie vermitteln Finanzprodukte für die A–GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Klägerin hatte in den Streitjahren vereinbarungsgemäß 60 % ihrer erzielten Provisionen an den Kläger abzuführen.
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