OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2017
13 U 200/16
Normen:
AktG § 112; HGO § 71; ZPO § 170; ZPO § 253;
Fundstellen:
NVwZ 2017, 10
NVwZ 2018, 95
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/16

Rechtsfolgen der unrichtigen Angabe der Vertretungsverhältnisse einer Gemeinde in der Klageschrift

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 13 U 200/16

DRsp Nr. 2017/10715

Rechtsfolgen der unrichtigen Angabe der Vertretungsverhältnisse einer Gemeinde in der Klageschrift

Gibt der Kläger in der Klageschrift entgegen § 71 I HGO an, dass die beklagte Gemeinde durch ihren Bürgermeister vertreten wird, berührt dies die Wirksamkeit der Klagezustellung nicht und kann durch eine Rubrumsberichtigung korrigiert werden. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 16.2.2009, II UR 282/07 nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Für das Berufungsverfahren werden gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 112; HGO § 71; ZPO § 170; ZPO § 253;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Vergütung von Werkarbeiten.

Die Klägerin hat wegen ihrer angeblichen Forderungen unter dem 11.12.2015 Klage eingereicht. Dabei hat sie das Passivrubrum wie folgt angegeben: "Stadt O1, A-Straße …, O1, vertreten durch den Bürgermeister B, ebenda."