BFH - Beschluss vom 28.04.2014
X B 3/14
Normen:
StPO § 105 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1357
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 252/12

Rechtsfolgen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Zeugen zu einer strafprozessualen Durchsuchung

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen X B 3/14

DRsp Nr. 2014/11259

Rechtsfolgen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Zeugen zu einer strafprozessualen Durchsuchung

1. NV: Eine versehentliche Verletzung der Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO, wonach bei einer Durchsuchung grundsätzlich Zeugen zuzuziehen sind, führt nicht dazu, dass die bei der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen. 2. NV: Wenn das FG bei einem Auslandssachverhalt ausdrücklich darauf hinweist, dass Auslandszeugen zur nächsten mündlichen Verhandlung gestellt werden können, der Verfahrensbeteiligte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht und das FG daraufhin die Tatsache, die mit den Auslandszeugen bewiesen werden sollte, als nicht nachgewiesen ansieht, liegt darin grundsätzlich kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.