OLG Stuttgart - Urteil vom 06.04.2017
7 U 186/16
Normen:
BGB § 409 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; KWG § 32 Abs. 1; RGG § 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 136/16

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 7 U 186/16

DRsp Nr. 2017/6304

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer vom Zessionar erklärten Kündigung

Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann im Rahmen von § 409 BGB einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über eine Lebensversicherung wegen eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und/oder § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig wäre und die Nichtigkeit auch die gegenüber dem Versicherer angezeigte Abtretung erfassen würde (§ 139 BGB), steht dies einer Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Versicherers nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2016, Az. 18 O 136/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.