I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, ist Rechtsnachfolgerin der E-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer E war. E gewährte der E-GmbH durchgängig seit 1996 Darlehen, die auf einem Verrechnungskonto des E bei der E-GmbH ausgewiesen wurden. Mit Vereinbarung vom 14. Dezember 2004 verzichtete E auf die Verzinsung seiner Darlehensforderungen.
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