OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2018
5 WLw 19/17
Normen:
GrdstVG § 1 Abs. 1; GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 1; GrdstVG § 9; BGB § 139; RSG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 12
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Lw 19/16

Rechtsfolgen der Versagung der Grundstücksverkehrgenehmigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 5 WLw 19/17

DRsp Nr. 2018/9040

Rechtsfolgen der Versagung der Grundstücksverkehrgenehmigung

Werden mehrere Grundstücke verkauft und wird für einzelne Grundstücke die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt, so erfasst die damit einher gehende schwebende Unwirksamkeit des Vertrages im Zweifel den gesamten Vertrag, es sei denn, er wäre ohne den genehmigungsbedürftigen Teil geschlossen worden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Mai 2017, Az. 34 Lw 19/16, sowie des Bescheides des Landrates des Landkreises ... vom 7. Juli 2016 -Gz. 32.4/30/16-0376 - der zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. am 2. Mai 2016 geschlossene Grundstückskauf- und Tauschvertrag (UR-Nr. 593/2016 der Notarin ... in L... genehmigt.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GrdstVG § 1 Abs. 1; GrdstVG § 2 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 6 Abs. 1; GrdstVG § 9; BGB § 139; RSG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung wegen Nichterteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke.