OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2018
I-22 U 33/17
Normen:
BGB § 257 Abs. 1; BGB § 257 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 737
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 284/16

Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen I-22 U 33/17

DRsp Nr. 2018/7957

Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

1. Bei der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils gilt, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit alle Rechte und (auch "latenten") Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen Gesellschafter zustehen bzw. ihn treffen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bzw. der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthält oder sich aus den Umständen hinreichend eindeutig die Übernahme von Verbindlichkeiten ergibt. 2. Fachbegriffe in AGB, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, sind mit dem Transparenzgebot unvereinbar. 3. Regelungen, die den konkreten Leistungsinhalt und das zu zahlende Entgelt festlegen, unterfallen zwar grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Eine Stichtagsabgrenzung in AGB hat indes keine unmittelbaren Auswirkungen auf das zu zahlende Entgelt, sondern lediglich mittelbar im Sinne einer wirtschaftlichen/finanziellen Reflexwirkung.