LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2020
7 Sa 1373/17
Normen:
MTV Uniklinikum Gießen und Marburg § 29 Nr. 3; HUrVO (1982) § 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 65/17

Rechtsfolgen der Verweigerung eines ordnungsgemäß beantragten Urlaubs ohne GründeHöhe des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des MTV Uniklinikum Gießen und Marburg

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 1373/17

DRsp Nr. 2022/13802

Rechtsfolgen der Verweigerung eines ordnungsgemäß beantragten Urlaubs ohne Gründe Höhe des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des MTV Uniklinikum Gießen und Marburg

1. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß beantragten Urlaub ohne Gründe verweigert, wandelt sich dieser Urlaubsanspruch gem. den §§ 275,280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 S. 1, 286 Abs. 1, 287 S. 2,249 BGB in einen Schadensersatzanspruch um.2. Für das Jahr 2016 hat die klagende Partei einen erhöhten Urlaubsanspruch. Der Ersatzurlaubsanspruch folgt aus der tariflichen Bestimmung des § 29 Nr. 3 MTV Uniklinikum Gießen und Marburg iVm der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zu diesem Tarifvertrag und Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm § 4 Abs. 1 S. 2 Hessische Urlaubsverordnung 1982. Diese Bestimmungen sind wegen §§ 7 und 1 AGG auf den Kläger so anzuwenden, als hätte er bereits bei Inkrafttreten des MTV VKGM das 50. Lebensjahr vollendet gehabt („Rechtsfolge einer Anpassung nach oben“ – BAG v. 11.12.2018).3. Aber auch die vom Arbeitgeber geltend gemachten Einwände, wie eine konkludente Abbedingung des tariflichen Mehrurlaubs, eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs oder eine fehlende Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub greifen vorliegend nicht durch.

Tenor