Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 – 2 K 2170/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 31.12.2014 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A–GmbH. Komplementärin ist die B–GmbH.
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