BFH - Urteil vom 27.10.2020
VIII R 3/20
Normen:
EStG § 43 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 842
BStBl II 2021, 472
DStRE 2021, 677
FR 2021, 708
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1283/18

Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim FinanzamtEintritt der Abgeltungswirkung bei Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 3/20

DRsp Nr. 2021/7731

Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim Finanzamt Eintritt der Abgeltungswirkung bei Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem

1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 – VIII R 17/17).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2019 – 5 K 1283/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.