Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.09.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet worden (dazu unter 1.); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (dazu unter 2.).
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