ArbG Duisburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675/17
Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 806/17
DRsp Nr. 2018/6107
Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG
1. Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergangenen Enzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden.2. Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1UmwG.
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.08.2017- 5 Ca 675/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt lautet:
II. III.
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