BFH - Beschluss vom 06.05.2014
GrS 2/13
Normen:
ZPO § 180, § 189; FGO § 11, § 53 Abs. 2;

Rechtsfolgen des Unterlassens des Vermerks der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks

BFH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen GrS 2/13

DRsp Nr. 2014/9635

Rechtsfolgen des Unterlassens des Vermerks der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks

Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, ist das zuzustellende Dokument i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Schriftstück in die Hand bekommt.

Normenkette:

ZPO § 180, § 189; FGO § 11, § 53 Abs. 2;

Gründe

A.

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 7. Februar 2013 VIII R 2/09 (BFHE 241, 107, BStBl II 2013, 823) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: