BFH - Beschluss vom 28.04.2014
VII R 21/13
Normen:
ZK Art. 81; ZK Art. 4 Nr. 10;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4338/12

Rechtsfolgen des vereinfachten Einreihungsverfahrens gem. § 81 ZK

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen VII R 21/13

DRsp Nr. 2014/13324

Rechtsfolgen des vereinfachten Einreihungsverfahrens gem. § 81 ZK

1. NV: An die zugelassene vereinfachte Einreihung nach den Regeln des Art. 81 ZK ist der Zollschuldner gebunden, wenn er es unterlassen hat, die Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gemäß Art. 66 ZK i.V.m. Art. 251 ZKDVO zu beantragen und neue Zollanmeldungen abzugeben. 2. NV: Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 1. Anstrich ZK "Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren". Darunter fällt auch der Zusatzzoll aus der VO Nr. 673/2005. 3. NV: Als "Leggings" bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen der Unterpos. 6104 63 00 KN. Sie sind nicht als "Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon" der Pos. 6406 KN gemäß Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschnitt XI aus diesem Abschnitt ausgewiesen.

Ist das vereinfachte Einreihungsverfahren gem. Art. 81 ZK beantragt und bewilligt, so tritt die gesetzliche Folge ein, dass der für bestimmte in der Sendung enthaltene Waren vorgesehen höchste Einfuhrabgabensatz - und damit ebenso auch ein für solche Waren zu erhebender Strafzoll - auch auf Waren anzuwenden ist, für die eigentlich kein Strafzoll, sondern ein geringerer Abgabensatz gilt.

Normenkette:

ZK Art. 81; ZK Art. 4 Nr. 10;

Gründe