BFH - Urteil vom 25.10.2018
IV R 41/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 268
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 277/15

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich

BFH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen IV R 41/16

DRsp Nr. 2019/2142

Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich

1. NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 277/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;

Gründe

I.