BFH - Urteil vom 15.06.2023
IV R 6/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2, § 35b Abs. 2 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2016
BFH/NV 2023, 1190
DB 2023, 2023
DStR 2023, 1833
DStRE 2023, 1080
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1384/18

Rechtsfolgen einer geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeit einer grundbesitzverwaltenden PersonengesellschaftVersagung der Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

BFH, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen IV R 6/20

DRsp Nr. 2023/9905

Rechtsfolgen einer geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeit einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft Versagung der Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

1. NV: Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllende Nebentätigkeit schließt —lässt sich jene nicht unter eine der ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten subsumieren— die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird.2. NV: Unerheblich ist, ob diese originär gewerbliche Nebentätigkeit der Personengesellschaft im Verhältnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist. Bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: