BFH - Urteil vom 27.10.2020
IX R 16/19
Normen:
AO § 171 Abs. 4, § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 1, Abs. 1 Satz 3, § 171 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 215
BFH/NV 2021, 813
DB 2021, 1110
DStR 2021, 1232
DStRE 2021, 764
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1003/17

Rechtsfolgen einer Prüfungsanordnung gegenüber einer KG hinsichtlich der Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber den Kommanditisten

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen IX R 16/19

DRsp Nr. 2021/7733

Rechtsfolgen einer Prüfungsanordnung gegenüber einer KG hinsichtlich der Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber den Kommanditisten

Führt das FA bei einer KG eine Außenprüfung durch, um u.a. zu prüfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG (bzw. deren rechtlich identischer Rechtsnachfolgerin) bekannt gegeben und auf § 193 Abs. 1 AO gestützt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.07.2018 – 12 K 1003/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 1, Abs. 1 Satz 3, § 171 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9;

Gründe

I.