Hinweise an die Parteien:
Die Parteien werden zunächst darauf hingewiesen, dass das Landgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 02.07.2015 nicht übermittelt hat, dies anscheinend deshalb, weil die Anlagen zu diesem Schriftsatz mit den für die Beklagten bestimmten Exemplaren nebst Anlagen zu einem einzigen Anlagenkonvolut zusammengeheftet waren. Die Übersendung dieses Schriftsatzes erfolgt nunmehr gleichzeitig mit dieser Verfügung.
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