Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2016.
I.
Der Kläger begehrt nach Darlehenswiderruf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf aufgelöst ist und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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