OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2017
8 U 233/16
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 254; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 146/15

Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 8 U 233/16

DRsp Nr. 2017/13404

Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Grund des Anspruchs führt zum Neubeginn der Verjährung im Hinblick auf den gesamten Anspruch, auch wenn in der Höhe Einwendungen bestehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2016 sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 254; BGB § 278;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Anwaltsvertrages.