SchlHOLG - Beschluss vom 07.01.2019
7 U 103/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Rechtsfolgen eines in bar geleisteten Vorschusses auf eine Werklohnforderung

SchlHOLG, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 103/18

DRsp Nr. 2019/8172

Rechtsfolgen eines in bar geleisteten Vorschusses auf eine Werklohnforderung

1. Der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Das gilt auch, wenn sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezog und diesem Teil nicht konkrete Einzelleistungen zugeordnet werden können.2. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers. Steuerliche Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist auch die Vorauszahlungspflicht bei der Umsatzsteuer nach § 18 UStG. Orientierungssätze: Schwarzarbeit: Ein teilweiser Kostenvorschuss in bar ohne Umsatzsteuer kann die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages zur Folge haben

Tenor

I.

Die Kläger werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. III.