OLG München - Beschluss vom 10.08.2022
11 W 755/22
Normen:
ZVG § 56; ZVG § 95; ZVG § 100; GKG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1514 K 143/20
LG München I, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1095/22
LG München I, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1095/22

Rechtsfolgen eines unterbliebenen Hinweises auf die fehlende Gesichertheit der Zugehörigkeit eines Kfz-Stellplatzes zu zwangsversteigerten SondereigentumErfolgsaussichten der Beschwerde gegen den ZuschlagsbeschlussNiederschlagung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG München, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 11 W 755/22

DRsp Nr. 2023/16560

Rechtsfolgen eines unterbliebenen Hinweises auf die fehlende Gesichertheit der Zugehörigkeit eines Kfz-Stellplatzes zu zwangsversteigerten Sondereigentum Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss Niederschlagung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Es stellt zwar möglicherweise eine unrichtige Sachbehandlung des Rechtspflegers in der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung dar, wenn er im Termin nicht darauf hinweist, dass nicht gesichert ist, dass das Objekt das Nutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz enthält. 2. Dies hätte jedoch nicht dazu geführt, dass der Ersteher mit seiner Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss Erfolg gehabt hätte, da eine Irrtumsanfechtung des Zuschlagsbeschlusses nicht stattfindet. 3. Unterliegt somit der Ersteher mit seiner Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, so sind die Kosten nicht gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, da es an der Kausalität des Fehlers des Gerichts für die Erfolglosigkeit der Beschwerde fehlt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Normenkette:

ZVG § 56; ZVG § 95; ZVG § 100; GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Ersteher und nunmehrige Beschwerdeführer hat im Termin vom 13.01.2022 vor dem Amtsgericht München/Vollstreckungsgericht den Zuschlag für eine Eigentumswohnung in Milbertshofen erhalten.