Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 10. Oktober 2019 wird verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtsmäßigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten, mit dem die Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung des Beigeladenen zu 1, dem Träger des Pflegeheims J-Heim M, unter Berücksichtigung eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 v.H. festgesetzt wurde.
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