Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 06.04.2023, Az. MAN012
aufgehoben.
2.Das Grundbuchamt wird angewiesen, den beschwerdegegenständlichen Antrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 30.01.2023 auf Löschung einer Erwerbsvormerkung.
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