KG - Urteil vom 04.04.2019
27 U 111/18
Normen:
BeurkG § 13; BGB § 311b; BGB § 117; BGB § 162; GBO § 19; GBO § 20; BGB § 29;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 4/16

Rechtsfolgen von Abweichungen von der beurkundeten Baubeschreibung bei einem Bauträgervertrag

KG, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 27 U 111/18

DRsp Nr. 2020/10675

Rechtsfolgen von Abweichungen von der beurkundeten Baubeschreibung bei einem Bauträgervertrag

Haben die Vertragsparteien sich bereits vor Beurkundung eines Bauträgervertrages auf Abweichungen von der beurkundeten Baubeschreibung verständigt, so handelt es sich nicht um eine bewusste Falschbeurkundung, sondern um eine unschädliche falsa demonstratio.

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 4/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Auflassung des Wohnungseigentums zur Wohnung Nr.3, gelegen im Dachgeschoss des Objektes ..... Berlin, Blatt Nummer ... im Grundbuch von ...zu erklären, und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.460,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.September 2017 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.