Rechtsfortbildung; Ertragswert- und Sachwertverfahren
BFH, Beschluß vom 06.02.2002 - Aktenzeichen II B 45/01
DRsp Nr. 2002/6341
Rechtsfortbildung; Ertragswert- und Sachwertverfahren
Da die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG - also eine besondere Gestaltung und/oder eine besondere Ausstattung - gegeben sind, eine Frage der Wertverhältnisse ist und dabei auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) abzustellen ist, kommt es auf die behaupteten gewandelten Wertvorstellungen am Bewertungsstichtag nicht an. Eine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist daher nicht von Nöten.
Gründe:
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