BFH - Beschluss vom 11.06.2010
IX B 231/09
Normen:
FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1843
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1094/09

Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung als Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen IX B 231/09

DRsp Nr. 2010/14107

Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung als Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse

1. NV: An der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen. 2. NV: Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall festzustellen. 3. NV: Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt u.a. voraus, dass vorgetragen wird, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten.