Rechtsgrundlage einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Steuererklärungen im Veranlagungsverfahren
FG Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 2002/02
DRsp Nr. 2003/13962
Rechtsgrundlage einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Steuererklärungen im Veranlagungsverfahren
1. Ist noch keine Steuererklärung gefertigt, kann der Einspruchsführer nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1AO 1977 und nicht nach § 364 b Abs. 1 Nr. 3AO 1977 unter Fristsetzung zur Vorlage aufgefordert werden.2. Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364 bAO 1977 gilt auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 1 S. 3 2. Hs. nur für das finanzamtliche Verfahren. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt dagegen weiterhin § 76 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 79 b Abs. 3FGO.3. § 137 S. 3 FGO ist dahingehend auszulegen, dass den Kläger nur dann die (volle) Kostentragungspflicht trifft, wenn dem Beklagten keine Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtveranlagung im Klageverfahren zur Last gelegt werden kann.