BFH - Beschluss vom 24.08.2005
VIII B 36/04
Normen:
AO § 174 ; FGO § 110 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 86
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2082/00

Rechtskraft; Reichweite Verfahrensmangel; Reichweite der Rechtskraft

BFH, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 36/04

DRsp Nr. 2005/19604

Rechtskraft; Reichweite Verfahrensmangel; Reichweite der Rechtskraft

1. Wegen eines schwerwiegenden rechtlichen Fehlers ist die Revision nach zwischenzeitlich gefestigter BFH-Rechtsprechung zumindest dann zuzulassen, wenn das Urteil objektiv willkürlich erscheint.2. Hält sich ein Gericht zu Unrecht an die Rechtskraft einer früheren Entscheidung gebunden und unterlässt es deshalb insoweit eine eigene Sachprüfung, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Normenkette:

AO § 174 ; FGO § 110 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine KG. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. (Klägerin zu 2.) ist die Witwe des 1981 verstorbenen Kommanditisten WL. Dieser hatte aufgrund einer zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vereinbarung jährlich umsatzabhängige "Lizenzgebühren" von der Klägerin zu 1. bezogen. Sämtliche Forderungen des WL sind in Erfüllung eines Vermächtnisses auf die Klägerin zu 2. übergegangen.