Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für das Kind A im Zeitraum Juni bis September 1997 sowie darüber, ob der Kläger die Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts Hamburg, I 352/99, vom 8. Februar 2001 gegen sich gelten lassen muss.
1. Der Kläger und seine ehemalige Lebensgefährtin B - die Kindesmutter - sind die Eltern der Kinder C, geboren am ... 1978, und A, geboren am ... 1985.
Die Kindesmutter trennte sich von dem Kläger und zog 1997 oder 1998 aus der gemeinsamen Wohnung aus (
Der Kläger beantragte am 2. September 1997 zunächst Kindergeld für beide Kinder. Er gab an, dass die Mutter sich mit den Kindern aus der Wohnung abgemeldet, die Kinder aber bei ihm gelassen habe. Kindergeld habe sie nicht an ihn weitergeleitet (
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