FG Thüringen, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1191/12
Rechtskraftwirkung eines UrteilsSteuerhehlerei
BFH, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen VII B 80/13
DRsp Nr. 2014/9650
Rechtskraftwirkung eines UrteilsSteuerhehlerei
1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein auf Art. 202 Abs. 3 und Art. 213 ZK gestützter Abgabenbescheid aufgehoben wird, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71AO wegen Steuerhehlerei nicht entgegen.2. NV: Für die Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ist maßgebend, in welchem Umfang die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund des Vorbringens des Klägers vom Gericht tatsächlich überprüft worden ist.