Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erlassen durfte, mit dem er eine Haftungsschuld in Höhe von X € zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Streitig ist weiterhin, ob der Beklagte festgestellt hat, dass die Haftungsschuld auf einer Steuerstraftat i.S. von § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) beruht und - soweit er eine solche Feststellung vorgenommen hat -, ob er hierzu befugt war.
Am 00.00.2017 erließ das Amtsgericht C einen Strafbefehl gegenüber Herrn O (nachfolgend: Insolvenzschuldner), mit welchem es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldstrafe festsetzte. Nach den Feststellungen in dem Strafbefehl hatte der Insolvenzschuldner Körperschaft- und Umsatzsteuern in einer Gesamthöhe von X € für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften hinterzogen (nämlich für die R GmbH in T, die N C GmbH, die N GmbH L und die O & M GmbH). Am selben Tag erließ das Amtsgericht C einen Bewährungsbeschluss, mit welchem dem Insolvenzschuldner eine "Teilwiedergutmachung der noch ausstehenden Steuerschäden in Höhe von mindestens X €" aufgegeben wurde.
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