LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.01.2014
3 TaBV 43/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 11 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 33
AuR 2014, 122
BB 2014, 498
DB 2014, 489
EzA-SD 2014, 7
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15 d/13

Rechtsmissbräuchliche Leiharbeit bei befristeter Beschäftigung mit DaueraufgabenUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund richtlinienkonformer Gesetzesauslegung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 43/13

DRsp Nr. 2014/2956

Rechtsmissbräuchliche Leiharbeit bei befristeter Beschäftigung mit Daueraufgaben Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund richtlinienkonformer Gesetzesauslegung

1. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Begriff "vorübergehend" ist im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass je nach Fallkonstellation sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat und ein Leiharbeitnehmer bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden darf. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr "vorübergehend".2. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher - befristet oder unbefristet beschäftigt - Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.07.2013 - 3 BV 15 d/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 11 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.