I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 5 K 1948/05), ob Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung vorliegen und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) weitere Werbungskosten, die zunächst ohne Beanstandung anerkannt worden waren, in der Einspruchsentscheidung zutreffend gekürzt bzw. ganz gestrichen hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2005, den ablehnenden Beschluss über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 26.08.2005, Az. 5 V 2800/05, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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