FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2000
3 K 235/97
Normen:
AO 1977 § 42 ; KStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung einer inländischen Basisgesellschaft; Körperschaftssteuersubjektfähigkeit einer Basisgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 235/97

DRsp Nr. 2001/15564

Rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung einer inländischen Basisgesellschaft; Körperschaftssteuersubjektfähigkeit einer Basisgesellschaft

1. Besteht eine inländische Basisgesellschaft einer ausländischen Obergesellschaft allein, um mit den ihr von dieser zur Verfügung gestellten Mitteln und auf deren Risiko die Beteiligung an einer inländischen AG zu erwerben, ohne das wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft ersichtlich sind, sondern die lediglich dem Zweck dient, bei der Obergesellschaft das Entstehen positiver inländischer Einkünfte zu vermeiden und ihr zugleich Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben zu verschaffen, ist die gewählte Gestaltung rechtsmissbräuchlich. 2. Eine wirksam in der Rechtsform einer GmbH gegründete inländische Basisgesellschaft (Briefkasten-, Domizil- oder Sitzgesellschaften ohne eigene wirtschaftliche Funktion) ist ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; KStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gemeinschuldnerin gesellschaftsrechtlich wirksam gegründet wurde, ihre Gründung und Fortführung einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt und eine Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen ist.