BFH - Beschluss vom 08.01.2010
V B 99/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 911
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2724/08

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegenüber einem Richter bei Nichtzustimmung zu einer Terminsverlegung durch den Richter; Erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei tatsächlicher Verhinderung eines Sachbearbeiters und seines Kollegen und daraus folgender Unmöglichkeit einer Terminswahrnehmung

BFH, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen V B 99/09

DRsp Nr. 2010/5640

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegenüber einem Richter bei Nichtzustimmung zu einer Terminsverlegung durch den Richter; Erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei tatsächlicher Verhinderung eines Sachbearbeiters und seines Kollegen und daraus folgender Unmöglichkeit einer Terminswahrnehmung

1. NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und glaubhaft gemacht hat. 2. NV: Das Gericht ist im Falle der Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. 3. NV: Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Die bloße Behauptung, nicht nur der Sachbearbeiter, sondern auch alle anderen Sozien seien verhindert, reicht insoweit nicht aus.