OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2016
I-14 U 35/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 2 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 383/14

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen I-14 U 35/16

DRsp Nr. 2016/19936

Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Ein Verbraucher hat sein - möglicherweise wegen Mängeln der Widerrufsbelehrung unbefristetes - Recht auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages verwirkt, wenn er dieses etwa neun Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages und knapp fünf Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens ausübt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die darlehensgewährende Bank aus seinem Verhalten entnehmen, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

Tenor

Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 383/14) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb der vorgenannten Frist mag er auch prüfen, ob er sein Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen will.

Wert: bis 28.000,00 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 2 a.F.; BGB § 242;

Gründe