BFH - Urteil vom 30.08.2012
III R 40/10
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 839/09

Rechtsmissbräuchlichkeit der Wahl der getrennten Veranlagung von Eheleuten

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III R 40/10

DRsp Nr. 2013/170

Rechtsmissbräuchlichkeit der Wahl der getrennten Veranlagung von Eheleuten

NV: Die (nachträgliche) Wahl der getrennten Veranlagung ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, wenn dies bei dem einen Ehegatten zur Erstattung von einbehaltener Lohnsteuer führt, während sich bei dem anderen Ehegatten nach Anrechnung von Vorauszahlungen ergebende Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können.

Der Antrag auf getrennte Veranlagung von Eheleuten ist nicht bereits deshalb als missbräuchlich zu beurteilen, weil die Ehefrau das von ihr damit verfolgte Ziel, nämlich die Vereinnahmung von Erstattungen von Einkommensteuerzahlungen nicht erreichen kann.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 42;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 (Streitjahre) die Durchführung von getrennten Veranlagungen.

Ursprünglich wurden die Klägerin und ihr im Februar 1996 verstorbener Ehemann (E) in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. E war in dieser Zeit als ... selbständig, die Klägerin nichtselbständig tätig. Beide Ehegatten erzielten zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.