Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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